Hausaufgaben

Hausaufgaben

Hausaufgaben an der Wilhelmschule: Umsetzung der rechtlichen Vorgaben

  • Hausaufgaben sollen in der im Erlass vorgegeben Zeit erledigt werden. Aufgabe der Lehrkräfte ist es, den Umfang und den entsprechenden Schwierigkeitsgrad so zu gestalten, dass dieser Zeitrahmen eingehalten werden kann. Die Lehrkraft überprüft die Hausaufgaben regelmäßig und wertet sie für den weiteren Unterricht aus
  • Die Arbeitszeit sollte von den Kindern intensiv genutzt werden.
    Arbeitet ein Kind konzentriert im Rahmen seiner Möglichkeiten und schafft die Aufgaben nicht in der vorgesehenen Zeit, können Eltern und Erziehungsberechtigte eigenverantwortlich den Umfang reduzieren. Dies soll dann mit einer Nachricht im Heft des Kindes vermerkt werden. Die nicht bearbeiteten Aufgaben müssen nicht am nächsten Tag nachgeholt werden.
  • Kinder, die die Angebote des Offenen Ganztages nutzen, erledigen ihre Aufgaben in kleineren Gruppen mit entsprechender Unterstützung.  
  • Zwischen den Lehrkräften und dem Team des Offenen Ganztages findet ein regelmäßiger Austausch statt.
  • Grundsätzlich gilt, dass Hausaufgaben innerhalb einer Klasse unterschiedlich sein können.
  • Wenn ein Kind krank ist, werden die Hausaufgaben im Rahmen der Möglichkeiten von Mitschüler*innen weitergegeben. Sollte dies nicht möglich sein, liegt die Organisation der Aufgaben in den Händen der Eltern und Erziehungsberechtigten des erkrankten Kindes. 
    Grundsätzlich entscheiden die Eltern, ob ein erkranktes Kind in der Lage ist, die Aufgaben zu bewältigen.
  • In besonderen Ausnahmesituationen (z.B. Quarantäne, hohe Anzahl fehlender Kinder) kann eine andere Kommunikationsform von Seiten der zuständigen Lehrkraft gewählt werden.
  • An Freitagen, vor Feiertagen, Brückentagen und Ferien werden keine Hausaufgaben erteilt.

Rechtliche Bestimmungen zu Hausaufgaben nach EdErl. Des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 05.05.2015 (BASS 12-63 Nr.4)

4. Hausaufgaben

4.1 Grundsätze

Hausaufgaben sollen die individuelle Förderung unterstützen. Sie können dazu dienen, das im Unterricht Erarbeitete einzuprägen, einzuüben und anzuwenden. Sie müssen aus dem Unterricht erwachsen und wieder zu ihm führen, in ihrem Schwierigkeitsgrad und Umfang die Leistungsfähigkeit, Belastbarkeit und Neigungen der Schülerinnen und Schüler berücksichtigen und von diesen selbstständig ohne fremde Hilfe in den in Nummer 4.4 genannten Zeiten erledigt werden können. Sie dürfen nicht dazu dienen, Fachunterricht zu verlängern, zu ersetzen oder zu kompensieren oder Schülerinnen oder Schüler zu disziplinieren.

Die Lehrkräfte berücksichtigen beim individuellen Hausaufgabenumfang, ob die Schülerinnen und Schüler insbesondere durch Referate, Vorbereitungen auf Klassenarbeiten und Prüfungen und andere Aufgaben zusätzlich gefordert sind.

Die Nummern 4.2 bis 4.5 dieses Erlasses gelten nicht für die Sekundarstufe II.

4.2 Hausaufgaben an Ganztagsschulen

An Ganztagsschulen (§ 9 Absätze 1 und 3 SchulG) treten in der Sekundarstufe I Lernzeiten an die Stelle von Hausaufgaben. Die Lernzeiten sind so in das Gesamtkonzept des Ganztags zu integrieren, dass es in der Regel keine schriftlichen Aufgaben mehr gibt, die zu Hause erledigt werden müssen.

4.3 Hausaufgaben an Schulen ohne gebundenen Ganztag

Schulen stellen sicher, dass Schülerinnen und Schüler an Tagen mit verpflichtendem Nachmittagsunterricht, an Wochenenden sowie an Feiertagen keine Hausaufgaben machen müssen.

4.4 Zeitlicher Umfang von Hausaufgaben

Hausaufgaben sind so zu bemessen, dass sie, bezogen auf den einzelnen Tag, in folgenden Arbeitszeiten erledigt werden können:

Zeitlicher Umfang von Hausaufgaben

- In der Primarstufe

für die Klassen 1 und 2

in 30 Minuten,

für die Klassen 3 und 4

in 45 Minuten,

4.5 Überprüfung, Benotung und Anerkennung von Hausaufgaben

Hausaufgaben werden regelmäßig überprüft und für die weitere Arbeit im Unterricht ausgewertet. Sie werden nicht benotet, finden jedoch Anerkennung.“